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Allgemeine Geschäfts­bedingungen ID. Modelle

Liebe KundInnen,

nachstehend können Sie unsere aktuell gültigen Geschäftsbedingungen für ID. Modelle (Stand 30.10.2023) downloaden.

Herzliche Grüße,

Ihr Volkswagen Nutzfahrzeuge Team

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Neuwagenkaufvertrag (AGB)

1. Zahlungsbedingungen

1.1. Die im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Bankkonto des/der Verkäufers/in oder an schriftlich Bevollmächtigte geleistet werden.

1.2. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der/die Verkäufer/in berechtigt Unternehmerzinsen im Sinne des § 456 UGB zu verrechnen; ferner schuldet der/die Käufer/in die Bezahlung allfälliger Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.

1.3. Ist der/die Käufer/in Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, ist er berechtigt, seine Verbindlichkeit durch Aufrechnung aufzuheben und zwar für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des/der Verkäufers/in und für Gegenforderungen, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder von dem/der Verkäufer/in anerkannt worden sind. Darüber hinaus ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

1.4. Aufgrund der gesetzlichen Geldwäschebekämpfungsbestimmungen ist die Annahme von Bargeldbeträgen größer als € 9.999,-- ausgeschlossen ebenso wie die Stückelung eines über die € 9.999,-- hinausgehenden Betrages in mehrere kleinere Beträge mit dem Ziel, diese in kurzen zeitlichen Abständen einzuzahlen.

2. Kaufgegenstand und Kaufpreisänderungen

2.1. Eine Abweichung von der bestellten Ausführung des Kraftfahrzeuges ist zulässig, wenn es sich um eine dem Käufer zumutbare geringfügige Änderung handelt, insbesondere bei serienmäßigen Abweichungen.

2.2. Der Kaufpreis gemäß Punkt 3. des Kaufvertrages beruht auf den Herstellungs-, Liefer- und Rohstoffkosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

2.3. Der Kaufpreis wird dem Kunden für die Dauer von 6 Monaten ab Vertragsabschluss garantiert.

2.4. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der Kosten für Rohstoffe und Herstellprozesse in der Automobilbranche ein und führen diese zu einer Erhöhung des Einkaufspreises des/der Verkäufers/in, so ist der Verkäufer dazu berechtigt den Kaufpreis zu erhöhen und verpflichtet bei vorliegender Voraussetzungen zu reduzieren; dies sobald die Frist für die der Kaufpreis garantiert wird, abgelaufen ist. Der Kaufpreis erhöht sich in jenem Ausmaß, welcher der Veränderung des Einkaufspreises vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Zeitpunkt der Auslieferung des Kraftfahrzeuges entspricht. Der/Die Verkäufer/in wird den/die Käufer/in jedenfalls spätestens 3 Wochen vor der Auslieferung von der vorzunehmenden Preiserhöhung informieren. Konsumenten im Sinn des KschG steht im Fall einer Preiserhöhung, die über dem von der Statistik Austria verlautbarten VPI liegt, wobei die für das Monat der Vertragsunterfertigung von der Statistik Austria verlautbarte Indexziffer mit der Indexziffer des der Preiserhöhung vorangehenden Monats verglichen wird, das Recht zu, vom abgeschlossenen Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Unternehmern steht ein Rücktrittsrecht erst ab einer Preiserhöhung von 5% gegenüber dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zu. Das Rücktrittsrecht ist jeweils binnen 14 Tagen nach Information über die Preiserhöhung auszuüben.

2.5. Unbeschadet der Klauseln 2.3 und 2.4, ist der/die Verkäufer/in berechtigt den Kaufpreis zu erhöhen und bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet zu reduzieren, sofern es sich um eine Änderung von Zöllen, Währungsparitäten, Abgaben (NoVA) und Ausstattungsänderungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften handelt.

3. Liefertermin

3.1. Die Auslieferung des Fahrzeuges wird voraussichtlich zum im Kaufvertrag festgelegten Liefertermin erfolgen. Der/Die Verkäufer/in kann den vorgenannten Liefertermin bei Kraftfahrzeugen in serienmäßiger Ausführung um 2 Wochen, bei Kraftfahrzeugen mit Mehrausstattung (siehe Punkt 3 des Kaufvertrages "Kaufobjekt") um 8 Wochen überschreiten. Nach Ablauf dieser Fristen ist der/die Käufer/in unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.2. Hat der/die Verkäufer/in den/die Käufer/in verständigt, dass das bestellte Kraftfahrzeug zur Abholung bereit ist, ist der/die Käufer/in verpflichtet, das Fahrzeug binnen 10 Tagen ab Verständigung abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist der/die Verkäufer/in berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen; ebenso gehen danach die mit dem Besitz des Fahrzeuges verbundenen Lasten und Gefahren auf den/die Käufer/in über. Nach diesem Zeitpunkt haftet der/die Verkäufer/in bei Beschädigungen dieses Fahrzeuges nur mehr für den Fall groben Verschuldens.

3.3. Wenn der/die Käufer/in in Annahmeverzug gerät, ist der/die Verkäufer/in berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand zu liefern.

4. Auflösung des Kaufvertrages

4.1. Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht, kann der jeweils andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.

4.2. Für den Fall des Rücktrittes des/der Verkäufers/in vom Vertrag wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den/die Käufer/in sowie bei dessen unbegründetem Rücktritt ist der/die

Verkäufer/in berechtigt, Schadenersatz zu fordern; dies zumindest in Höhe von 5% des Kaufpreises.

4.3. Bei schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages durch den/die Verkäufer/in hat dieser eine allfällige Anzahlung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen binnen einer Frist von 8 Tagen an den/die Käufer/in zurückzuzahlen.

4.4. Der/Die Käufer/in nimmt für den Fall, dass er beabsichtigt die vertragsgegenständliche Ware ins Ausland zu verbringen, folgende Regelung im Hinblick auf nationale und/oder internationale Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes, allfällige wirtschaftliche Embargos und/oder sonstige Sanktionen zur Kenntnis: Der Hersteller der vertragsgegenständlichen Ware hat sich vorbehalten von seinem Kaufvertrag betreffend der vertragsgegenständlichen Ware gegenüber dem Großhändler, der den/die Verkäufer/in beliefert hat, zurückzutreten, sofern der/die Käufer/in einen Vorgang setzt, der - entweder aufgrund des Weiterverkaufes an Dritte, aufgrund des Verwendungszweckes, oder aufgrund des Endverbleibes nach einschlägigen Ausfuhrvorschriften der EU, der EU-Mitgliedsstaaten, der USA, oder anderer nationaler Regelungen (der "Vorbehaltsvorgang") - unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die jeweils zuständige Stelle steht. Dieses Rücktrittsrecht gilt unabhängig von der allfälligen Erteilung der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Der Großhändler hat sich auf dieser Grundlage seinerseits ein Rücktrittsrecht gegenüber dem/der Verkäufer/in vorbehalten; dies verbunden mit der Verpflichtung dieses Rücktrittsrecht auch auf den/die Käufer/in zu überbinden. Der/Die Verkäufer/in ist sohin bei Vorlegen eines Vorbehaltsvorganges, der den Hersteller zum Rücktritt berechtigt seinerseits berechtigt vom vorliegenden Kaufvertrag zurückzutreten; und zwar binnen nur 14-tägiger Frist, die mit der Kenntnis des/der Verkäufers/in vom Vorbehaltsvorgang zu laufen beginnt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Der Kaufgegenstand inklusive Datenauszug/Typenschein bleibt für den Fall, dass das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung an den/die Käufer/in ausgefolgt wird, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren (Zinsen, Kosten, etc.) im Eigentum des/der Verkäufers/in

5.2. Der/Die Käufer/in ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art immer, über das im Eigentumsvorbehalt des/der Verkäufers/in stehende Fahrzeug zu treffen; insbesondere darf Der/Die Käufer/in dieses nicht weiterverkaufen, sicherungsweise übereignen oder verpfänden. Von Zugriffen Dritter hat Der/Die Käufer/in den/die Verkäufer/in unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5.3. Kommt der/die Käufer/in seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht vollinhaltlich nach, kann der/die Verkäufer/in den Eigentumsvorbehalt geltend machen. Der/Die Käufer/in hat diesfalls das Kraftfahrzeug und den Datenauszug/Typenschein auf eigene Kosten und Gefahr an den/die Verkäufer/in zurückzustellen. Der/ Die Verkäufer/in ist weiters berechtigt, sich selbst den Besitz an seinem Kraftfahrzeug und dem Datenauszug/ Typenschein zu verschaffen. Für den Fall der berechtigten Einziehung des Fahrzeuges durch den/die Verkäufer/in verzichtet Der/Die Käufer/in auf Einbringung einer Besitzstörungsklage und ist diesfalls auch nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzansprüche aus dem Einzug der Sache abzuleiten. Der Einzug der Sache erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des/der Käufers/in.

6. Garantie

6.1. Volkswagen Nutzfahrzeuge Neuwagengarantie

Porsche Austria GmbH & Co OG, Louise-Piech-Straße 2, 5020 Salzburg (Garantiegeber) gewährt ihren Kunden (Garantienehmer), sofern nicht in Punkt 3. dieses Kaufvertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, nach Maßgabe der folgenden Bedingungen eine fünfjährige Garantie für fabriksneue Fahrzeuge hinsichtlich aller Mängel in Werkstoff und Werkarbeit (3 Jahre verlängerte Garantie im Anschluss an die 2-jährige Herstellergarantie, bei einer maximalen Gesamtlaufleistung von 100.000 km; je nachdem welches Ereignis als erstes eintritt. Bei Aus- und Aufbauten nur gültig für werksseitigen Lieferumfang.). Für Crafter und Grand California gilt eine vierjährige Garantie (2 Jahre verlängerte Garantie im Anschluss an die 2-jährige Herstellergarantie, bei einer maximalen Gesamtlaufleistung von 120.000 km; je nachdem welches Ereignis als erstes eintritt. Bei Aus- und Aufbauten nur gültig für werksseitigen Lieferumfang.). Für Transporter 6.1, Caravelle 6.1 und Multivan 6.1 gilt eine zweijährige Garantie.

6.1.1. Allgemeines

Die dem Garantienehmer durch diese Neuwagengarantie (im Folgenden auch: "Garantie") eingeräumten Rechte gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Durch die Garantie werden die unentgeltlichen gesetzlichen Rechte des Garantienehmers als Käufer des Fahrzeugs bei Mängeln gegenüber dem/der Verkäufer/in des Fahrzeugs und mögliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz nicht eingeschränkt.

6.1.1.1. Die Garantie gilt nicht für kostenlose und kostenpflichtige digitale Dienste und Services, die über den Garantiegeber, die Volkswagen AG oder einen Dritten nachträglich über digitale Schnittstellen aktiviert werden können (z.B. We Connect / VW Connect, We Connect Plus / VW Connect Plus und weitere "Volkswagen We" Dienste).

6.1.1.2. Die Garantie gilt auch nicht für Hochvoltbatterien, sofern nicht die gesonderten Garantiebedingungen für Hochvoltbatterien auf einzelne Vorschriften der Neuwagengarantie verweisen.

6.1.2. Räumlicher Geltungsbereich

Der Garantiegeber gewährt die vorliegende Garantie, wenn das Fahrzeug im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR, also die Länder der Europäischen Union, Norwegen,Island und Liechtenstein) und der Schweiz ausgeliefert oder zugelassen wird. Wird das Fahrzeug außerhalb dieses Gebietes ausgeliefert oder zugelassen, gilt diese Garantie nicht.

6.1.3. Garantiebeginn

Die Laufzeit der Garantie beginnt ab Übergabe des Fahrzeugs durch den Garantiegeber bzw. durch einen autorisierten Volkswagen Partner an den Erstkäufer oder ab dem Datum der Erstzulassung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Unabhängig davon beginnt die Laufzeit der Garantie, wenn das Fahrzeug durch einen autorisierten Volkswagen Partner in dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz ausgeliefert, zugelassen oder genutzt wird.

6.1.4. Voraussetzungen für den Garantieanspruch

Ein Anspruch aus der Garantie besteht nur dann, wenn während der Laufzeit der Garantie alle Serviceintervallarbeiten gemäß dem Bordbuch oder der Service-Intervallanzeige im digitalen Kombiinstrument nach den Vorgaben der Volkswagen AG bzw. des Garantiegebers durchgeführt werden. Andernfalls wird der Garantiegeber von seinen Verpflichtungen aus dieser Garantie befreit. Letzteres gilt nur dann nicht, wenn der/die Kunde/in nachweist, dass eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben den Garantiefall nicht verursacht hat.

6.1.5. Vorliegen eines Garantiefalls

6.1.5.1. Ein Garantiefall liegt bei jeder Fehlfunktion des Fahrzeugs vor, die auf einem Mangel in Werkstoff oder Werkarbeit beruht. Eine Garantieleistung ist daher insbesondere ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass: das Fahrzeug zuvor durch den Garantienehmer selbst oder durch einen Dritten unsachgemäß Instand gesetzt, unsachgemäß gewartet oder unsachgemäß gepflegt worden ist, es sei denn, dies geschah im Rahmen einer Garantieleistung durch einen autorisierten Volkswagen Partner; oder die Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeugs, die sich aus der Betriebsanleitung ergeben, nicht befolgt worden sind; oder - in das Fahrzeug Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung die Volkswagen AG bzw.

der Garantiegeber nicht genehmigt hat, oder das Fahrzeug in einer von der Volkswagen AG oder vom Garantiegeber nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z.B. Tuning); oder - das Fahrzeug unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder durch Überladung; oder - das Fahrzeug durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse beschädigt wurde (z.B. durch Unfall, Hagel, Überschwemmung); oder - der Garantienehmer einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat; oder - der Garantienehmer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.

6.1.5.2. Natürlicher Verschleiß, also gewöhnliche Abnutzungserscheinungen des Fahrzeugs, die nicht durch Mängel in Werkstoff oder Werkarbeit verursacht worden sind, und

Folgeschäden, die auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, sind nicht von dieser Garantie umfasst.

6.1.5.3. Fremdaufbauten, Fremdeinbauten und Fremdausbauten sowie Mängel am Fahrzeug, die durch dieseverursacht wurden, sind von dieser Garantie nicht umfasst. Dasselbe gilt für Zubehör, das nicht werkseitig eingebaut und/oder geliefert wurde.

6.1.6. Leistung des Garantiegebers im Garantiefall

6.1.6.1. Liegt ein Garantiefall vor, lässt der Garantiegeber den Mangel durch einen autorisierten Volkswagen Servicepartner kostenlos beseitigen (Nachbesserung).

6.1.6.2. Im Rahmen der Nachbesserung kann der Garantiegeber nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil entweder ersetzen oder instand setzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Garantiegebers.

6.1.6.3. Über die Nachbesserung hinausgehende Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber gewährt diese Garantie nicht. Insbesondere sind von dieser Garantie keine Ansprüche auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung) umfasst. Dasselbe gilt für Ersatzansprüche, wie z.B. auf Stellung eines Ersatzwagens, auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn ein Mangel endgültig nicht durch Nachbesserung beseitigt werden kann. Ansprüche wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Garantiegebers und seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter und Ansprüche wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt.

6.2. Lack- und Karosseriegarantie

Volkswagen Partner leisten Gewähr für Lack und Karosserie für die von ihnen verkauften Fahrzeuge. Ergänzend zu den Gewährleistungsbedingungen für fabrikneue Volkswagen Automobile - laut Kaufvertrag - leistet der Volkswagen Partner für das von ihm verkaufte Fahrzeug Gewähr dafür, dass für eine bestimmte Dauer keine Lackmängel und Durchrostungen an der Karosserie auftreten: - eine 3-jährige Gewährleistung gegen Lackmängel sowie - eine 6-, bzw. 12-jährige Gewährleistung (je nach Typ und Modelljahr) gegen Durchrostung. Eine Durchrostung in diesem Sinne ist eine Blechperforation an der Karosserie, die von der Innenseite (Hohlraum) zur Außenseite fortgeschritten ist. Wenn dennoch derartige Schäden entstehen, werden sie durch Instandsetzung ohne Berechnung der Lohn- und Materialkosten durch jeden Volkswagen Partner beseitigt. In folgenden Fällen bestehen keine Gewährleistungsansprüche: - Bei Schäden, die auf äußere Einwirkung oder unzureichende Pflege zurückzuführen sind. - Bei Mängeln an Karosserie oder Lack, die nicht rechtzeitig nach Herstellervorschrift beseitigt werden. - Bei Durchrostungen, die im ursächlichen Zusammenhang damit stehen, dass bei Karosseriereparaturen nicht nach Herstellervorschrift instandgesetzt wurde. Nach durchgeführter Karosseriereparatur oder Lackierung bestätigt Ihnen der Volkswagen Partner die Gewährleistung gegen Durchrostung für den instand gesetzten Bereich.

6.3. Hochvoltbatterie (nur gültig für BEV und PHEV Fahrzeuge)

(BEV = Battery Electric Vehicle / Elektro-Antrieb, PHEV = Plugin Hybrid Electric Vehicle / Hybrid-Antrieb)

6.3.1. Haltbarkeitsgewährleistung für BEV- und PHEV-Fahrzeuge

Der/Die Käufer/in eines fabrikneuen elektrisch betriebenen BEV- oder PHEV-Fahrzeuges hat für die Hochvoltbatterie eine Gewährleistung hinsichtlich aller Mängel in Werkstoff und Werkarbeit für acht Jahre bzw. für die ersten 160.000 km, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt. Diese Gewährleistung umfasst nicht einen etwaigen Verlust des Netto-Batterieenergieinhalts der Hochvoltbatterie (siehe hierzu die gesonderte Netto- Batterieenergieinhaltsgewährleistung für BEV-Fahrzeuge unter Ziffer 6.3.2).

6.3.2. Netto-Batterieenergieinhaltsgewährleistung für BEV-Fahrzeuge

Ergänzend wird dem/der Käufer/in eines fabrikneuen elektrisch betriebenen BEV-Fahrzeuges nach Maßgabe der folgenden Bedingungen eine Gewährleistung für einen übermäßigen Verlust des Netto-Batterieenergieinhalts der Hochvoltbatterie für 8 Jahre bzw. 160.000 km Fahrleistung des Fahrzeuges, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt, geleistet:

6.3.2.1. Ergibt eine Energieinhaltsmessung der Batterie bei einem Volkswagen Händler/ Volkswagen Servicepartner innerhalb des Gewährleistungszeitraums der Hochvoltbatterie, dass der Netto-Batterieenergieinhalt unter 70% des Netto-Batterieenergieinhalts bei Auslieferung an den Erstkäufer liegt ("Ausgangswert"), so liegt ein übermäßiger Verlust des Netto-Batterieenergieinhaltes im Sinne dieser Gewährleistungsbedingungen vor. Hinweis: Der Netto-Batterieenergieinhalt entspricht dem nutzbaren Batterieenergieinhalt und kann in den Vertragsdokumenten der Fahrzeugbestellung eingesehen werden (Angabe in kWh). Der Nennenergieinhalt der Batterie liegt systemtechnisch bedingt über dem Netto-Batterieenergieinhalt. Beim Volkswagen Servicepartner wird der Netto-Batterieenergieinhalt ermittelt, indem die nutzbare Kapazität (in Ah) bei einem qualifizierten Ladehub gemessen und mit der Nennspannung der Batterie multipliziert wird.

6.3.2.2. Liegt ein übermäßiger Verlust des Netto-Batterieenergieinhalts nach Ziffer 6.3.2.1 vor, wird dieser für den Kunden dergestalt kostenfrei beseitigt, dass mindestens der folgende Netto-Batterieenergieinhalt wieder erreicht wird:

  1. bis maximal 60.000 km Fahrleistung des Fahrzeuges bzw. 3 Jahre nach der erstmaligen Auslieferung, je nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt: 78 % des Ausgangswertes;
  2. bis maximal 100.000 km Fahrleistung des Fahrzeuges bzw. 5 Jahre nach der erstmaligen Auslieferung, je nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt: 74 % des Ausgangswertes;
  3. bis maximal 160.000 km Fahrleistung des Fahrzeuges bzw. 8 Jahre nach der erstmaligen Auslieferung, je nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt: 70 % des Ausgangswertes. Beispiel: Beträgt der Netto-Batterieenergieinhalt bei einem Fahrzeugalter von vier Jahren und einer Laufleistung von 90.000 km noch 69 %, dann muss im Rahmen der Mangelbeseitigung ein Netto- Batterieenergieinhalt von mindestens 74 % erreicht werden.

6.3.3. Gewährleistungsausschluss und -beschränkungen

Eine Gewährleistungleistung für Hochvoltbatterien ist ausgeschlossen, wenn die Fehlfunktion oder der übermäßige Verlust des Netto-Batterieenergieinhaltes dadurch entstanden ist, dass:

  1. die Hochvoltbatterie aus dem Fahrzeug entfernt, unsachgemäß geöffnet oder nicht mehr im Verbund mit dem Fahrzeug betrieben wird; oder
  2. die Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeugs (insbesondere die Pflegehinweise für das Laden und den Ladezustand der Hochvoltbatterie), die sich aus der dem Fahrzeug beigefügten Betriebsanleitung ergeben, nicht befolgt worden sind; oder
  3. die Hochvoltbatterie direkt mit offenem Feuer in Kontakt gekommen ist; oder
  4. die Hochvoltbatterie mit Hochdruck- oder Dampfstrahlreinigern gereinigt wird bzw. Wasser oder aggressive Flüssigkeiten direkt auf die Hochvoltbatterie aufgebracht werden.
  5. das Fahrzeug zuvor durch den Eigentümer des Fahrzeuges selbst oder durch einen Dritten unsachgemäß instandgesetzt, unsachgemäß gewartet oder unsachgemäß gepflegt worden ist, es sei denn, dies geschah im Rahmen einer Gewährleistungsleistung durch einen autorisierten Volkswagen Partner; oder
  6. die Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeugs, die sich aus der Betriebsanleitung ergeben, nicht befolgt worden sind; oder
  7. in das Fahrzeug Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung die Volkswagen AG bzw. deren Beauftragten nicht genehmigt haben, oder das Fahrzeug in einer von der Volkswagen AG bzw. deren Beauftragten nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z.B. Tuning); oder
  8. das Fahrzeug unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder durch Überladung; oder
  9. das Fahrzeug durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse beschädigt wurde (z.B. durch Unfall, Hagel, Überschwemmung); oder
  10. der Mangel nicht unverzüglich angezeigt wurde; oder
  11. trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.

6.3.3.1 Natürlicher Verschleiß, also gewöhnliche Abnutzungserscheinungen des Fahrzeugs / der Hochvoltbatterie, die nicht durch Mängel in Werkstoff oder Werkarbeit verursacht worden sind, und Folgeschäden, die auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, sind nicht von dieser Gewährleistung umfasst. Im Übrigen gelten auch für die Hochvoltbatterie alle Bestimmungen der Neuwagengewährleistung entsprechend. Wird auf einen Fahrzeugmangel Bezug genommen, sind die Regelungen so zu verstehen, dass diese nicht nur für eine

Fehlfunktion der Hochvoltbatterie, sondern auch für einen übermäßigen Verlust des Netto-Batterieenergieinhaltes im Anwendungsbereich der Ziffer 6.3.2. gelten.

6.3.3.2 Eine Gewährleistung für Hochvoltbatterien ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug in einem Markt zugelassen oder dauerhaft betrieben wird, für den es nicht durch den Hersteller freigegeben wurde und in dem es somit nicht durch die vom Hersteller autorisierten Vertriebswege erhältlich ist.

7. Erweitertes Rücktrittsrecht für Verbraucher

7.1. Ist der/die Käufer/in hinsichtlich des gegenständlichen Rechtsgeschäftes Verbraucher im Sinne der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und hat er seine Vertragserklärung weder in den von dem/ der Verkäufer/in für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben, so kann er vom Vertrag binnen einer Frist von 14 Tagen zurücktreten. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung des Kaufvertrages, der eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, zu laufen.

7.2. Das Rücktrittsrecht ist an keine bestimmte Form gebunden; die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist absendet.

7.3. Tritt der Verbraucher nach den vorgenannten Bestimmungen (§ 3 KSchG) vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug damit

7.3.1. der/die Verkäufer/in den Kaufpreis samt den gesetzlichen Zinsen vom Zahlungseingang des Kaufpreises an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen.

7.3.2. der Verbraucher das Kraftfahrzeug zurückzustellen und dem/der Verkäufer/in eine angemessene Abgeltung für die Benutzung des Kraftfahrzeuges zu leisten; diese Abgeltung ist auf den Verbrauchernutzen abzustellen, nach dem die Abgeltung für die Benutzung des Fahrzeuges insbesondere anhand der Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges zwischen Übergabestichtag und Tag der Wandlung (Rückübergabe) bemessen wird.

7.4. Ist die Rückstellung der von dem/der Verkäufer/in bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem/der Verkäufer/in deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.

7.5. Die vorangehenden Absätze lassen Schadenersatzansprüche unberührt.

8. Sonstige Vertragsbestimmungen

8.1. Dieser Vertrag unterliegt dem österreichischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

8.2. Das Original der Vertragsurkunde verbleibt dem/der Verkäufer/in, der/die Käufer/in erhält eine Durchschrift oder Kopie.

8.3. Ich (Wir) bestätige(n) diesen Kaufvertrag im Geschäftslokal des/der Verkäufers/in unterschrieben zu haben.

8.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.